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EuGH bestätigt: Nachträgliche Ermittlungen bei Scheinehen durch EU-Staaten erlaubt

EuGH urteilt: EU-Staaten dürfen bei Scheinehen im Nachhinein ermitteln

Innerhalb der EU bietet eine Scheinehe keine dauerhafte Absicherung, selbst wenn Jahre vergangen sind. So lautet das Urteil des Europäischen Gerichtshofs.

Ein Mitgliedstaat der EU ist befugt, auch nach der Einbürgerung einer Person aufgrund eines Scheinehebetrugs Ermittlungen durchzuführen und diesen festzustellen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Diese Befugnis ermöglicht es unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und der garantierten Verfahrensrechte, zu einem späteren Zeitpunkt Maßnahmen zu ergreifen. Dazu zählt unter anderem der Entzug der Staatsangehörigkeit und somit des Status als Unionsbürger – sofern die Vorgaben des Unionsrechts beachtet werden, so der EuGH.

Eine EU-Richtlinie gestattet den Mitgliedstaaten, bei Betrug oder Missbrauch gewährte Rechte zurückzunehmen. Der EuGH stellte klar, dass diese Regelungen auch dann Anwendung finden können, wenn die betroffene Person bereits eine Unionsbürgerschaft erworben hat. Eine gegenteilige Auslegung würde die Bekämpfung von Scheinehen und betrügerischen Praktiken, die oft erst spät erkannt werden, erheblich erschweren.

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der laut irischem Gericht mit einem Studentenvisum nach Irland einreiste und kurz vor Ablauf dieses Visums eine Unionsbürgerin heiratete. Dadurch erhielt er ein Aufenthaltsrecht und nach fünf Jahren die irische Staatsbürgerschaft. Drei Jahre später ließ er sich von seiner Ehefrau scheiden.

Ein Jahr darauf beantragte eine weitere Drittstaatsangehörige ein Aufenthaltsrecht in Irland mit der Begründung, sie sei Mutter eines Kindes mit irischer Staatsbürgerschaft, dessen Vater der genannte Mann sei. Die irischen Behörden nahmen daraufhin Ermittlungen auf und bestätigten, dass die Ehe des Mannes nur zum Schein geschlossen wurde. Der Mann klagte anschließend vor den irischen Gerichten.