EuGH-Urteil: Leistungskürzungen bei abgelehnten Asylbewerbern verstoßen gegen EU-Recht
Ein Asylbewerber, dessen Antrag abgelehnt wurde, sollte 2022 aus Deutschland abgeschoben werden. Während der Wartezeit wurden ihm Leistungen wie Kleidung entzogen. Der Europäische Gerichtshof stuft diese Kürzungen als rechtswidrig ein – dennoch steht eine Verschärfung der Regelungen auf EU-Ebene bevor.
Die in Deutschland vorgenommenen Leistungskürzungen für abgelehnte Asylbewerber verstoßen gegen geltendes EU-Recht. Grundlegende Leistungen wie Kleidung und Haushaltsartikel dürfen selbst Asylbewerbern, für die ein anderer EU-Staat zuständig ist, nicht entzogen werden, urteilte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Nach der aktuellen EU-Aufnahmerichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen „angemessenen Lebensstandard“ sicherzustellen, der auch den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Antragsteller umfasst.
Ein junger Afghane, der 2022 nach Rumänien abgeschoben werden sollte und dem daher Leistungen gekürzt wurden, klagte gegen den Landkreis Schweinfurt in Bayern. Zwar erhielt er Versorgung mit Essen, einer beheizten Unterkunft sowie Hygiene- und Gesundheitsleistungen, jedoch keine Unterstützung für Kleidung und Haushaltsartikel. Der Fall wurde schließlich dem EuGH vorgelegt.
Die Richterinnen und Richter in Luxemburg betonten, dass Kleidung zu den „grundlegendsten Bedürfnissen“ zählt. Zudem seien Geldleistungen für den täglichen Bedarf, beispielsweise für Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder Körperpflegeprodukte, notwendig, um eine „Mindestteilhabe am sozialen und kulturellen Leben“ zu gewährleisten.
Geänderte Regelungen
Die deutsche Regelung zur Leistungskürzung, die Gegenstand des Verfahrens war, wurde 2024 sogar noch verschärft: Nun können Leistungen komplett ausgeschlossen werden, sobald festgestellt wird, dass ein anderer Mitgliedstaat für den Asylbewerber zuständig ist und dieser ausreisen muss. Diese Praxis steht nach Ansicht des EuGH-Urteils jedoch im Widerspruch zum EU-Recht. „Wenn eine Kürzung unzulässig ist, ist ein vollständiger Entzug erst recht nicht erlaubt“, erklärt der Sozialrechtsexperte Constantin Hruschka.
Die bislang geltende EU-Aufnahmerichtlinie, die die Leistungsansprüche regelt, wird am 12. Juni durch die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ersetzt. Die neuen Bestimmungen erlauben ausdrücklich Leistungseinschränkungen, wenn sich Asylsuchende in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten als dem, der für sie zuständig ist. „Auch die neue Regelung fordert jedoch die Einhaltung eines Mindeststandards im Einklang mit dem EU-Recht“, unterstreicht Asylexperte Hruschka. Dazu zählt unter anderem die EU-Grundrechtecharta.