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Fußfessel, Gewahrsam und Strafrecht: Brauchen wir schärfere Gesetze zur Terrorbekämpfung?

Fußfessel, Gewahrsam, Strafrecht: Sind für die Terrorabwehr Gesetzesverschärfungen nötig?

Nach dem islamistischen Anschlag am Rande des Christopher Street Day in Berlin entbrennt eine Debatte darüber, wie sich solche Terrorakte künftig besser verhindern lassen. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt brachte dabei drei konkrete Maßnahmen ins Gespräch: verstärkte Überwachung von Gefährdern, Präventivhaft sowie eine Verschärfung des Jugendstrafrechts. Was steckt dahinter und welche Änderungen wären damit verbunden? Die wichtigsten Informationen im Überblick:

Was versteht man unter einem Gefährder?

Das Bundeskriminalamt (BKA) beschreibt „Gefährder“ als Personen, bei denen begründete Annahmen bestehen, dass sie „politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung“ begehen könnten. Aktuell zählt das BKA 410 islamistische Gefährder, wie ein Sprecher bestätigte. Recherchen von WDR, NDR und der „Süddeutschen Zeitung“ ergaben, dass der mutmaßliche Attentäter vom CSD, Abdul B., als Gefährder eingestuft war und von einem BKA-Analysetool sogar als „Hochrisikoperson“ bewertet wurde. Dobrindt betonte im ARD-Interview, dass die Behörden den Mann im Blick hatten. „In Berlin wurden technische Überwachungen durchgeführt“, so der Bundesinnenminister. „Diese reichten jedoch nicht aus, um den Anschlag zu verhindern.“

Welche Maßnahmen werden aktuell diskutiert?

Dobrindt spricht sich für eine intensivere Nutzung elektronischer Fußfesseln zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Gefährdern aus. Zudem fordert er die Einführung der Präventivhaft als zwingend notwendige Maßnahme und deren bundesweite Umsetzung. Außerdem fordert er klare Regeln, damit Gefährder nicht mehr nach Jugendstrafrecht behandelt werden und erst recht nicht auf Bewährung freikommen. Auch die SPD zeigt sich offen für die Fußfessel: „Das ist eine sinnvolle Ergänzung der bestehenden Mittel“, sagte der innenpolitische Sprecher Sebastian Fiedler im ARD-Interview.

Welche Veränderungen wären damit verbunden?

Die Überwachung von Gefährdern mittels elektronischer Fußfessel sowie die Präventivhaft sind rechtlich bereits möglich. Das BKA-Gesetz erlaubt eine elektronische Aufenthaltsüberwachung für einen begrenzten Zeitraum, wenn eine konkrete Straftat droht oder sehr wahrscheinlich ist – allerdings nur mit richterlicher Genehmigung. Diese Option wurde bisher laut BKA-Sprecher noch nie angewandt.

Die vorbeugende Fußfesselüberwachung bei Gefährdern fällt hingegen in die Zuständigkeit der Bundesländer und basiert auf den jeweiligen Landespolizeigesetzen. Laut einem Bericht der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ trugen Ende Juni bundesweit 147 Personen eine elektronische Fußfessel. Bei 18 davon beruhte die Anordnung auf Landespolizeigesetzen, während 128 verurteilte Straftäter überwacht wurden, um Rückfälle zu verhindern.

Somit kommt die Maßnahme vergleichsweise selten zum Einsatz. Ähnlich verhält es sich mit dem vorsorglichen Gewahrsam. Eine längere Präventivhaft ist im BKA-Gesetz nicht vorgesehen, lediglich kurze Gewahrsamsmaßnahmen. Das bayerische Polizeigesetz erlaubt hingegen eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung von bis zu zwei Monaten. Andere Bundesländer haben restriktivere Regelungen. Dobrindt strebt daher vor allem eine bundesweit einheitlichere Handhabung an. SPD-Politiker Fiedler betont: „Wir haben kein einheitliches Polizeigesetz für Bund und Länder. Ein solches Projekt wäre sinnvoll, da die Voraussetzungen für Präventivhaft in den Ländern sehr unterschiedlich sind.“

Könnten diese Änderungen Terroranschläge verhindern?

Der Kriminologe Jörg Kinzig von der Universität Tübingen warnt vor zu hohen Erwartungen. Zur erweiterten Nutzung der elektronischen Fußfessel meint er: „Wenn jemand fest entschlossen ist, eine Straftat zu begehen, wird ihn die Fußfessel wahrscheinlich nicht aufhalten.“ Selbst wenn die Fußfessel Alarm schlägt, ist nicht garantiert, dass sofort Polizeikräfte eingreifen können.

Die vergleichsweise seltene Anwendung der Fußfessel erklärt Kinzig mit dem erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen. Richter müssten dies sehr sorgfältig abwägen. Zudem stehe man bei der Gefahrenabwehr vor einem zentralen Problem: „Wie verlässlich sind Hinweise darauf, dass eine Person tatsächlich gefährlich ist? Wie hoch ist das Risiko? Im Nachhinein ist es immer leicht zu sagen, man hätte es wissen müssen.“

Innenminister Dobrindt schlägt vor, Gefährder mit elektronischen Fußfesseln zu überwachen. Ähnlich sieht es der Kriminologe mit der Präventivhaft: „Obwohl eine Gefahrenprognose vorliegt, begehen die meisten Menschen keine schweren Straftaten. Die Herausforderung besteht darin, die Personen zuverlässig zu identifizieren, die es tun werden.“

Eine Verschärfung des Jugendstrafrechts, sodass Gefährder grundsätzlich nicht mehr nach Jugendstrafrecht behandelt werden, bewertet Kinzig skeptisch. Er weist darauf hin, dass Gerichte bereits ab 18 Jahren Erwachsenenstrafrecht anwenden können. Für die Altersgruppe der 18- bis 20-Jährigen – die sogenannten Heranwachsenden – wird geprüft, ob es sich um eine Jugendverfehlung handelt oder eine Reifeverzögerung vorliegt, um gegebenenfalls Jugendstrafrecht anzuwenden. „Spezielle Änderungen für diese Gruppe erscheinen mir nicht sinnvoll,“ so Kinzig.