Migration neu geregelt: Welche Auswirkungen hat die Geas-Reform für Deutschland, die EU und Geflüchtete?
Beschleunigte Asylverfahren, verstärkte Solidarität unter EU-Mitgliedstaaten und möglicherweise bald Abschiebezentren in Drittstaaten – die Europäische Asylreform (Geas) ist nun in Kraft getreten. Sie soll den langwierigen Konflikt zwischen den EU-Ländern beenden und die Migrationssteuerung verbessern. Für Schutzsuchende könnten die neuen Regeln erhebliche Auswirkungen haben. Auch Deutschland, das lange Zeit Hauptzielland für Asylsuchende in Europa war, wird von der Geas-Reform betroffen sein. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Neuerungen und deren Zielsetzungen:
Warum war eine Reform notwendig?
Grundsätzlich ist das EU-Land verantwortlich für das Asylverfahren, in dem ein Schutzsuchender zuerst registriert wird – häufig Länder an den Außengrenzen wie Italien oder Griechenland. Über Jahre gab es deswegen Streit: Während die Außengrenzstaaten sich mit der Flüchtlingslast alleingelassen fühlten, hielten Länder wie Deutschland und Frankreich an den Zuständigkeitsregeln fest. Italien und Griechenland verweigerten in vielen Fällen die Rücknahme von Schutzsuchenden, die bereits weiter nach Deutschland geflüchtet waren.
Welche Veränderungen ergeben sich für die Länder an den Außengrenzen?
Um mehr Ausgleich zu schaffen und den Konflikt zu entschärfen, sieht die Reform einen Solidaritätsmechanismus vor. Die Zuständigkeit für Asylverfahren verbleibt bei den Staaten an den EU-Außengrenzen. Diese sollen künftig jedoch durch finanzielle Unterstützung, Sachleistungen oder die Übernahme von Asylsuchenden von den anderen Mitgliedstaaten entlastet werden.
Welche Auswirkungen hat das für Deutschland?
Deutschland muss für den aktuell verhandelten Solidaritätspool keine Beiträge leisten, da die Bundesrepublik die vielen Asylbewerber anrechnen lassen kann, für die eigentlich andere Länder zuständig gewesen wären. Da die Fristen zur Rücküberstellung inzwischen abgelaufen sind, musste Deutschland ohnehin die Zuständigkeit für zahlreiche Verfahren übernehmen. Ähnliches gilt für Frankreich.
Was sind Grenzverfahren und für wen gelten sie?
Zukünftig sollen mehr Asylverfahren direkt an den Grenzen durchgeführt werden. Diese Verfahren sind auf zwölf Wochen begrenzt und sollen schnellere Abschiebungen ermöglichen. Zudem sollen sie Sekundärmigration verhindern, also das eigenständige Weiterreisen von Asylsuchenden nach der Erstregistrierung in einem EU-Staat.
Beschleunigte Verfahren gelten für Menschen aus Herkunftsstaaten mit einer Anerkennungsquote unter 20 Prozent – beispielsweise Bangladesch, Ägypten oder Peru. Auch sogenannte Gefährder und Personen, die ihre Identität verschleiert haben, unterliegen diesen Verfahren. Fehlende Dokumente können ebenfalls ein Grund sein.
Welche weiteren Änderungen betreffen Deutschland?
Als Binnenland der EU verfügt Deutschland nur über Binnengrenzen. Bei Einreise per Flugzeug oder Schiff und anschließendem Asylantrag werden Außengrenzverfahren auch hierzulande durchgeführt – etwa an den internationalen Flughäfen in München und Frankfurt am Main. Dafür sind insgesamt 374 Plätze in entsprechenden Unterkünften vorgesehen, die teilweise noch errichtet werden müssen.
Die Kosten für diese Außengrenzverfahren trägt der Bund. Personen, die in einer Außengrenz-Einrichtung untergebracht sind, gelten offiziell als nicht eingereist, wodurch sie in Abschiebestatistiken nicht erfasst werden.
Werden durch Geas die deutschen Grenzkontrollen abgeschafft?
An den Landgrenzen bleibt vorerst alles beim Alten: Stationäre Binnengrenzkontrollen und Zurückweisungen werden weiterhin stattfinden. Die Bundesregierung hat jedoch einen Zusammenhang zwischen der Geas-Reform und den Kontrollen an den Landgrenzen hergestellt, die im Schengen-Raum eigentlich nicht vorgesehen sind. Sollte die Reform wie erwartet funktionieren, könnten auch die deutschen Binnengrenzkontrollen gelockert werden.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die Grenzverfahren können für Asylsuchende häufig mit haftähnlichen Bedingungen verbunden sein, wenn sie spezielle Aufnahmezentren nicht verlassen dürfen und nicht ins Land einreisen können. Dies betrifft auch Familien mit Kindern. Eine ausreichende Anzahl solcher Zentren sollte zum Start von Geas vorhanden sein – laut EU-Bericht müssen Länder wie Griechenland hier jedoch noch Kapazitäten ausbauen.
Zur Identitätsfeststellung, bei Fluchtgefahr oder aus Sicherheitsgründen dürfen Behörden Haft anordnen. Diese soll jedoch nur als letztes Mittel dienen und „keinen Strafcharakter haben“.
Wann werden die geplanten „Return Hubs“ eingeführt?
Die rechtliche Grundlage für die sogenannten Rückführungszentren („Return Hubs“) in Drittstaaten muss noch von den Mitgliedsstaaten und dem Parlament formell bestätigt werden. In diesen Zentren außerhalb der EU sollen vollziehbar ausreisepflichtige Personen untergebracht werden, die nicht in ihre Herkunftsländer zurückgeführt werden können – etwa, weil deren Heimatländer die Rücknahme verweigern.
Welche Länder bereit sind, solche Zentren auf ihrem Gebiet einzurichten, ist noch unklar. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt kündigte an, dass noch in diesem Jahr konkrete Abkommen getroffen werden sollen.