Telefonische Krankschreibung fällt weg: Arbeitnehmer müssen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag vorlegen
Bundeskanzler Merz kritisiert wiederholt den seiner Ansicht nach zu hohen Krankenstand in Deutschland und sieht die telefonische Krankschreibung als eine der Ursachen. Deshalb sollen die Vorschriften deutlich verschärft werden. Unternehmen können jedoch individuelle Ausnahmen treffen.
Aufgrund der hohen Fehlzeiten in Betrieben plant die schwarz-rote Koalition strengere Regelungen für Krankmeldungen von Beschäftigten. Demnach soll künftig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag vorgelegt werden müssen, wie Union und SPD nach dem Beschluss im Koalitionsausschuss mitteilten. Bisher ist die ärztliche Bescheinigung erst ab dem vierten Krankheitstag vorgeschrieben. Dies bedeutet für Arbeitnehmer, dass sie künftig schon am ersten Tag einer Erkrankung einen Arzt aufsuchen müssen. Ausnahmen können auf betrieblicher Ebene vereinbart werden, betonte Merz.
Die Möglichkeit, sich telefonisch krankschreiben zu lassen, soll abgeschafft werden. Seit Ende 2023 ist es Patientinnen und Patienten möglich, ohne Praxisbesuch eine Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen – vorausgesetzt, sie sind der Praxis bekannt und weisen keine schweren Symptome auf.
Eine Krankschreibung kann für bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden. Diese Regelung basiert auf einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, dem Ärzte, Krankenkassen und Kliniken angehören. Ursprünglich wurde diese Sonderregelung während der Corona-Pandemie eingeführt, um Ansteckungen zu vermeiden.
Bereits im vergangenen Jahr hatte Bundeskanzler Friedrich Merz den Krankenstand als zu hoch kritisiert und die telefonische Krankschreibung hinterfragt. Gesundheitsministerin Nina Warken kündigte daraufhin eine Überprüfung der Regelung an.
Wenn man krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen kann, muss dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Die bisherige gesetzliche Regelung zur formellen Krankschreibung lautet: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Der Arbeitgeber kann jedoch verlangen, dass die Bescheinigung früher eingereicht wird.“