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Krankschreibung ab dem ersten Tag?: Koalition plant strengere Vorgaben

Bescheinigung ab dem ersten Tag?: Koalition plant schärfere Regeln für Krankschreibungen

Bundeskanzler Merz äußert sich wiederholt besorgt über den seiner Ansicht nach hohen Krankenstand in Deutschland und sieht die telefonische Krankschreibung als mitverantwortlichen Faktor. Deshalb sollen die Vorschriften künftig deutlich verschärft werden.

Vor dem Hintergrund steigender Fehlzeiten in Betrieben planen CDU und SPD strengere Vorgaben für Krankmeldungen von Arbeitnehmern. Demnach soll die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag verpflichtend werden, teilten die Koalitionspartner nach einer Sitzung des Koalitionsausschusses mit. Bislang gilt die Pflicht zur ärztlichen Bescheinigung erst ab dem vierten Tag. Außerdem soll die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung abgeschafft werden.

Seit Ende 2023 ist es Patientinnen und Patienten möglich, ohne persönlichen Praxisbesuch eine Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen – vorausgesetzt, sie sind der Praxis bekannt und weisen keine schweren Symptome auf. Die Krankschreibung kann für bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden. Diese Regelung basiert auf einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, dem Ärzte, Krankenkassen und Kliniken angehören. Ursprünglich wurde sie als Sondermaßnahme während der Corona-Pandemie eingeführt, um Infektionen zu vermeiden.

Bereits im vergangenen Jahr hatte Bundeskanzler Friedrich Merz den seiner Meinung nach zu hohen Krankenstand kritisiert und die Praxis der telefonischen Krankschreibung in Frage gestellt. Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) kündigte an, die Regelungen einer Überprüfung zu unterziehen.

Erkrankt man und kann deshalb nicht zur Arbeit erscheinen, muss dies unverzüglich dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Die gesetzliche Regelung zur formellen Krankschreibung besagt bisher: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“