Bundesregierung verschärft Auslieferungsregeln nach Fall Maja T.
Obwohl Maja T., die inzwischen verurteilt wurde, eigentlich nicht an Ungarn überstellt werden darf, erfolgte diese Auslieferung dennoch. Um eine Wiederholung solcher Fälle zu vermeiden, will die Bundesregierung die gesetzlichen Vorgaben verschärfen.
Nach dem Willen der Bundesregierung sollen künftig strengere Voraussetzungen für Auslieferungen aus Deutschland gelten. Ein entsprechender Gesetzentwurf, den das Kabinett verabschiedet hat, sieht vor, dass Betroffene das Recht auf eine persönliche Anhörung erhalten. Zudem sollen sie erweiterte Möglichkeiten zur Überprüfung von Entscheidungen bekommen. Im Auslieferungsverfahren können sie künftig eine erneute gerichtliche Prüfung beantragen und unter bestimmten Bedingungen eine Vorlage an den Bundesgerichtshof veranlassen.
Im Februar 2025 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die eilige Auslieferung einer Person aus der linken Szene nach Ungarn unzulässig war. Dabei wurde nicht ausreichend berücksichtigt, welche Haftbedingungen die betroffene Person, die sich als non-binär bezeichnet, in Ungarn erwarten würden.
Im Juni 2024 wurde Maja T. dennoch aus Deutschland ausgeliefert, obwohl das Bundesverfassungsgericht dies in einem Eilbeschluss vorübergehend untersagt hatte. Die einstweilige Anordnung aus Karlsruhe erreichte die Behörden jedoch zu spät – die Übergabe an die ungarischen Stellen war bereits erfolgt. Im Februar 2026 verurteilte ein Gericht in Budapest Maja T. zu einer achtjährigen Haftstrafe. Das Gericht sah es als nachgewiesen an, dass sie an Angriffen auf mutmaßliche Rechtsextremisten beteiligt gewesen war.
Mit dem Gesetzentwurf soll auch das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), das die Zusammenarbeit deutscher Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit ausländischen Behörden regelt, grundlegend überarbeitet werden. Geplant sind unter anderem neue Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Beweiserhebung. Ziel des Entwurfs ist es, die Bereiche des IRG zu aktualisieren, die aufgrund neuer EU-Rechtsakte sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts angepasst werden müssen, und das seit 1982 gültige Gesetz umfassend zu modernisieren.