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Hessischer Vorstoß: Soll die Leugnung von Israels Existenzrecht strafbar werden?

Vorstoß aus Hessen: Leugnung von Israels Existenzrecht künftig strafbar? Gutachten weckt Zweifel

Die Landesregierung in Hessen hat im Bundesrat eine Initiative gestartet, die das Leugnen des Existenzrechts Israels oder das Aufrufen zu seiner Vernichtung künftig mit Haftstrafen von bis zu fünf Jahren ahnden soll. Ein aktuelles Gutachten wirft jedoch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieses Vorhabens auf.

Seit dem Terroranschlag der Hamas auf Israel im Oktober 2023 hat die angespannte Stimmung in Deutschland viele jüdische Mitbürgerinnen und Mitbürger beunruhigt. Es kommt vermehrt zu Beleidigungen und Angriffen gegen Männer mit Kippa oder Frauen mit Davidstern sowie zu feindseligen Haltungen gegenüber dem Staat Israel. Besonders empört Antisemitismusbeauftragter Felix Klein, wenn auf Demonstrationen in Deutschland Parolen wie „Tod Israel“ gerufen werden.

Anfang Mai brachte die CDU-geführte hessische Regierung im Bundesrat einen Gesetzentwurf ein, der solche Äußerungen mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestrafen soll. Konkret richtet sich der Entwurf gegen die Leugnung des Existenzrechts Israels und Aufrufe zu dessen Vernichtung. Ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags äußert jedoch erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Auch die Frage, ob das Gesetz politisch wirksam im Kampf gegen Antisemitismus wäre, bleibt umstritten.

„Ein wirksames Instrument“

Hessens Ministerpräsident Boris Rhein betonte bei der Vorstellung des Entwurfs Ende April, dass es nicht darum gehe, legitime Kritik an der israelischen Regierung zu unterbinden, sondern antisemitische Äußerungen, die sich als solche tarnen. Die Meinungsfreiheit habe dabei klare Grenzen, so der CDU-Politiker.

Unterstützung erhielt Rhein vom Zentralrat der Juden in Deutschland sowie vom Antisemitismusbeauftragten Klein. Letzterer hofft, dass der Gesetzentwurf eine Debatte anstößt und „den Sicherheitsbehörden ein effektives Werkzeug gegen Vernichtungsaufrufe auf der Straße und im Internet an die Hand gegeben wird“.

„Gefährdung der Meinungsfreiheit“

Kritik kam prompt, unter anderem von Amnesty International. Die Menschenrechtsorganisation warnte davor, dass der Schutz jüdischen Lebens zwar wichtig sei, der Vorstoß aber die Meinungsfreiheit erheblich einschränke. Auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestags, der von der Linken angefordert wurde, teilt diese Bedenken. Das vorliegende Gutachten, das der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, analysiert die Rechtslage juristisch streng.

So stellt das Gutachten fest, dass sowohl die Ablehnung des Existenzrechts Israels als auch Aufrufe zur Beseitigung des Staates subjektive Wertungen darstellen und somit Meinungsäußerungen sind – im Unterschied zu Tatsachenleugnung wie beim Holocaust.

Der „Wunsiedel-Beschluss“

Die Strafbarkeit solcher Äußerungen würde einen Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit bedeuten. Es wird geprüft, ob eine Ausnahme gerechtfertigt sein könnte. Der hessische Entwurf verweist auf den sogenannten Wunsiedel-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, der bei nationalsozialistischer Propaganda Einschränkungen zuließ.

Der wissenschaftliche Dienst hält diese Ausnahme jedoch für sehr eng begrenzt. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die Leugnung des Existenzrechts Israels sei schwer zu rechtfertigen. Scheitert diese Begründung, wäre der Eingriff in die Meinungsfreiheit verfassungsrechtlich nicht haltbar.

Ein zweischneidiges Schwert?

Der Linken-Abgeordnete Luke Hoß bezeichnet den hessischen Entwurf als „offensichtlich verfassungswidrig“ und als schlecht durchdachte Symbolpolitik, die dem Kampf gegen Antisemitismus schadet. Amnesty International zweifelt zudem an der Notwendigkeit eines neuen Gesetzes.

Bereits jetzt seien zahlreiche antisemitische Äußerungen strafrechtlich relevant, erklärt die Organisation. Dazu zählen Volksverhetzung, öffentliche Billigung oder Aufforderung zu Straftaten sowie Gewaltaufrufe gegen Jüdinnen und Juden.

Der Präsident des Zentralrats der Juden, Josef Schuster, widerspricht. Er betont, dass der Aufruf zur Vernichtung Israels auf deutschen Straßen häufig zu hören sei, bisher jedoch strafrechtlich nicht erfasst werde. Judenhass werde zunehmend als „Antizionismus“ getarnt, was das deutsche Rechtssystem nicht ausreichend abdecke, so Schuster im April.

Juristische Unklarheiten

Die Debatte umfasst auch die Frage, welche Äußerungen über Israel als antisemitisch gelten. Meron Mendel, Leiter der Bildungsstätte Anne Frank und in Israel geboren, bezeichnet die Definition als stark umstritten. Er weist darauf hin, dass die israelische Regierung ein Interesse daran habe, den Antisemitismusbegriff so auszudehnen, dass auch Kritik am Staat Israel als antisemitisch gewertet wird.

Der Bundesverband der Recherche- und Informationsstellen Antisemitismus (Rias) verzeichnete 2024 insgesamt 8.627 antisemitische Vorfälle in Deutschland, davon entfielen 5.857 auf israelbezogenen Antisemitismus.

Klein betont, dass Kritik an der israelischen Regierung selbstverständlich erlaubt sei. Antisemitisch seien jedoch die Dämonisierung und Delegitimierung Israels sowie die Leugnung seines Existenzrechts. Die Strafbarkeit solcher Äußerungen sei jedoch umstritten. So wurde die Parole „From the river to the sea Palestine will be free“ von deutschen Gerichten unterschiedlich bewertet – teils als Terrorbilligung, teils als nicht strafbar.

Davidstern im Müll

Der hessische Entwurf nennt genau diese Parole als Beispiel für künftig strafbare Äußerungen. Weitere Beispiele sind die Darstellung der israelischen Flagge oder des Davidsterns in einem Mülleimer oder die Abbildung einer Nahostkarte ohne Israel.

Würde die konsequente Bestrafung solcher Parolen und Darstellungen den Judenhass in Deutschland verringern? Samuel Salzborn, Ansprechpartner Berlins für Antisemitismus, wagt keine konkrete Prognose. Er betont jedoch: „Deutschland versteht sich als wehrhafte Demokratie, doch im Kampf gegen Antisemitismus zeigt sich davon wenig.“ Wehrhaftigkeit bedeute, alle rechtlichen Mittel gegen Antisemitismus einzusetzen. Wenn Lücken bestehen, müsse man neue Wege gehen.

Ob der hessische Vorstoß umgesetzt wird, ist offen. Zunächst bedarf es einer Mehrheit im Bundesrat, um den Gesetzgebungsprozess im Bundestag in Gang zu setzen. Dort hatte die Union bereits 2023 einen ähnlichen Entwurf eingebracht, der jedoch scheiterte. Auch damals gab es verfassungsrechtliche Bedenken, wie das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes bestätigt.